Ratgeber

Kann ich das gewünschte Hilfsmittel selbst wählen?

Ihr behandelnder Arzt / Ihre Ärztin wählt das Hilfsmittel unter Beachtung individueller Besonderheiten und Erfahrungen. Allerdings prüfen wir auch mit Ihrem Arzt und/oder Therapeut/in, welches Hilfsmittel sich am besten für Sie eignet.

Alle von der Krankenkasse übernommenen Produkte sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV hinterlegt. Sofern das gewählte Hilfsmittel über das notwendige Maß hinausgeht, müssen die Mehrkosten selbst übernommen werden. Spezielle Sonderanfertigungen werden mit einer Einzelanfrage bei der Krankenkasse beantragt.

Wird mein Hilfsmittel vom Kostenträger vollständig bezahlt?

Alle im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Hilfsmittel sind erstattungsfähig und werden vom Kostenträger finanziell getragen.

Sofern das gewählte Hilfsmittel über das notwendige Maß hinausgeht, müssen die Mehrkosten selbst übernommen werden (beispielsweise nicht medizinisch notwendige Optionen, wie besondere Farben etc.).

Muss ich eine gesetzliche Zuzahlung leisten?

Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro für jedes Hilfsmittel.

Kommt die interago auch zu mir nach Hause?

Für die Erstellung eines individuellen Neukonzeptes sowie für die Anpassung Ihrer Versorgung kommt ein Mitarbeiter der interago gerne zu Ihnen nach Hause. Wahlweise können Sie uns auch an unserem Standort in 53783 Eitorf besuchen.

Was muss ich tun, wenn etwas kaputtgeht?

Sobald Sie einen Defekt an Ihrer Versorgung bemerken, kontaktieren Sie die interago über das Kontaktformular oder aber telefonisch unter der Rufnummer: 0800 84 27 999.

Arbeitet interago mit allen Krankenkassen zusammen?

Die interago ist Vertragspartner mit nahezu allen Krankenkassen deutschlandweit.

Gibt es Besonderheiten als Privatversicherter?

Private Rezepte sind innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten einzulösen.

Kann ich ein Hilfsmittel auch selbst zahlen?

Ja, Sie können Hilfsmittel auch privat anschaffen und selbstzahlen.

Was muss auf meinem Rezept stehen?

Das Rezept beziehungsweise die ärztliche Verordnung sollte seitens des Arztes mit der genauen Bezeichnung des medizinischen Hilfsmittels (ggf. Hilfsmittelnummer) ausgefüllt sein und die genaue medizinische Diagnose beinhalten.

Hierbei sollte der Arzt / die Ärztin auf eine möglichst präzise Aussage achten, da die medizinische Notwendigkeit zwingend daraus hervorgehen muss.

Wir beraten Sie gern jederzeit und sprechen individuelle Empfehlungen aus.

Wo kann ich mein Rezept einreichen?

Laden Sie Ihr Rezept online hoch und senden Sie uns das Original bitte per Post in einem Freiumschlag.
Sofern zwischen der interago und Ihrer Krankenkassen eine Festbetragsvereinbarung besteht oder die Kosten für das medizinische Hilfsmittel unter der Genehmigungsfreigrenze liegen kann die Versorgung sofort erfolgen.

In anderen Fällen muss eine Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Die interago unterstützt Sie dabei, indem wir einen Kostenvoranschlag erstellen und diesen gemeinsam mit Ihrer Verordnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Wie lange ist mein Rezept gültig?

Laden Sie Ihr Rezept online (Link Upload) hoch und senden Sie uns das Ein Rezept über die Versorgung mit Hilfsmitteln ist innerhalb von 28 Tagen einzulösen. Ausnahmen stellen hier Privatversicherte dar. Rezepte für Privatversicherte müssen innerhalb von bis zu drei Monaten eingelöst werden.

Gibt es bei interago einen Notdienst?

In dringenden Notfällen können Sie uns via E-Mail mit dem Betreff „Dringend“ kontaktieren und ein Mitarbeiter meldet sich in Kürze bei Ihnen.

Wann wird mein Hilfsmittel geliefert?

Eine individuelle Terminabsprache / Lieferzeit wird nach der Genehmigung unmittelbar mit Ihnen vereinbart. Dringende Versorgungen und auch Reparaturen werden selbstverständlich umgehend und so schnell als möglich durchgeführt.

Kann ich einfach von meinem jetzigen Sanitätshaus zu interago wechseln?

Sie können jederzeit von Ihrem jetzigen Sanitätshaus zu interago wechseln. Kontaktieren Sie uns in diesem Falle ganz einfach über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an 0800 84 27 999.

Wir freuen uns, Ihr zuverlässiger Partner vor Ort zu sein und Ihnen unsere Unterstützung anzubieten!

Warum wurde die Kostenübernahme meiner Versorgung abgelehnt und was muss ich jetzt tun?

Wenn die Krankenkassen Ihnen oder Ihrem Sanitätshaus nur telefonisch mündlich eine Absage erteilt hat, fordern Sie zunächst einen schriftlich widerspruchsfähigen Bescheid an. Sobald Ihnen der Änderungs- oder Ablehnungsbescheid vorliegt, prüfen Sie sofort ihrer interago und ggf. dem Arzt/Ärztin, ob die Ablehnungsgründe für Sie nachvollziehbar sind und ob Sie die Entscheidung der Krankenkasse akzeptieren wollen.
Sofern Sie bzw. Ihr Arzt die Entscheidung der Krankenkasse für nicht akzeptabel halten, bitten Sie Ihren Arzt um eine entsprechende schriftliche Stellungnahme.

Zur Arbeitserleichterung des Arztes bieten wir eine Formulierungshilfe für eine solche Stellungnahme an und unterstützen Sie jederzeit gerne. Sprechen Sie uns an!

Erstellen Sie einen Monat nach Zugang des Bescheides einen schriftlichen Widerspruch. Sie können ihn frei formulieren oder unsere Formulierungshilfe nutzen.

Wichtig ist, dass der Widerspruch eine Begründung enthält.
Mit der Abfassung des Widerspruchs können Sie auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Über Ihren schriftlichen Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss Ihrer Krankenkasse, der Ihnen seine Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid mitteilt. Sofern in diesem Bescheid Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, erhalten Sie ihr Hilfsmittel wie beantragt. Sofern in dem Bescheid die Ablehnung Ihrer Versorgung bestätigt wird, die Krankenkasse also bei ihrer Ablehnungsentscheidung bleibt, haben Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Ihre Krankenkasse beim Sozialgericht zu verklagen. Leider können wir diesen Schritt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht für Sie übernehmen, Sie jedoch dabei begleiten.